Existenzgründung in Frankreich

Bei der Erschließung des französischen Marktes stehen unsere Mandanten vor komplexen Entscheidungen. Dabei hat es sich als hilfreich erwiesen, auf einen erfahrenen Partner zurückgreifen zu können, der Ihnen die steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekte darlegt und Ihnen in Fragen der Organisation oder der Finanzierung beratend zur Seite steht.

Im Allgemeinen stehen drei verschiedene Möglichkeiten einer „Niederlassung“ im Ausland zur Auswahl.  

Verbindungsbüro und Repräsentationsbüro

Ein Verbindungsbüro besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, es repräsentiert lediglich die Interessen der „Muttergesellschaft“. Es hat keine Befugnisse zur Durchführung eigener Geschäfte oder Verträge, sondern funktioniert nur als Kontakt- und Koordinationsbüro und ist somit nicht ertragssteuerpflichtig. Die (ausländischen) Angestellten eines solchen Büros sind nicht nur rechtlich Angestellte der „Muttergesellschaft“, sondern sind ihr auch wirtschaftlich zuzuordnen.

Betriebsstätte und unselbständige Niederlassung

Wie ein Verbindungsbüro ist eine Betriebsstätte rechtlich nicht selbständig; sie besitzt jedoch eine eigene Geschäftstätigkeit und wird damit im jeweiligen Land ertragssteuerpflichtig. Hier ist die gesamte Problematik der Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätte und „Muttergesellschaft“ zu beachten. Ihre Mitarbeiter sind rechtlich Angestellte der „Muttergesellschaft“, aber wirtschaftlich der Betriebsstätte zuzuordnen.

Tochtergesellschaft

Bei der Gründung einer (rechtlich selbständigen) Tochtergesellschaft ist nicht nur die Frage der Rechtsformwahl hinsichtlich der Haftung, der Verwaltung der Gesellschaft und der Geschäftsführervergütung mit ihren sozialversicherungsrechtlichen Aspekten zu beantworten; wegen der oft engen wirtschaftlichen Verflechtung mit der Muttergesellschaft sind bereits bei der Gründung Fragen zur Gewinnabgrenzung und zu den Verträgen über die Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Gesellschaften zu betrachten.

 

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