Privatpersonen: Einkommensteuer, Vermögensteuer
und Erbschaftssteuer in Frankreich

Durch unsere langjährige Erfahrung in den deutsch-französischen Rechtsbeziehungen sind wir auch bestens mit den für Privatpersonen relevanten Rechtsgebieten und Besonderheiten vertraut und können Sie kompetent beraten.

Die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland, und sei es auch nur kurzfristig oder im Rahmen einer Entsendung durch den Arbeitgeber, oder ein Wohnortwechsel führen schnell zu komplexen steuerrechtlichen Auswirkungen bei der Einkommensteuer, die frühzeitig erkannt und, soweit möglich, geplant werden sollten. Hier stellen sich Fragen nach dem Wohnsitz, der Ansässigkeit, der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht sowie der Doppelbesteuerung. In enger Absprache mit Ihnen sowie gegebenenfalls mit Ihrem deutschen Steuerberater versuchen wir, Ihre steuerliche Situation zu vereinfachen und zu optimieren. Die daraus resultierenden Erklärungspflichten,  in Frankreich wie in Deutschland, übernehmen wir für Sie.

Sind weitere oder andere Länder betroffen, so können wir Ihnen über unser internationales Netzwerk EUROPE FIDES behilflich sein. Wir verfügen bereits in vielen Ländern nicht nur über „Korrespondenzpartner“, sondern über einen kompetenten Berufskollegen, den wir persönlich kennen und mit dem wir eng zusammen arbeiten. Dies ermöglicht es uns, grenzüberschreitende Probleme in Zusammenarbeit mit unserem Partner für Sie zu lösen oder Sie direkt mit unserem Partner in Verbindung zu bringen.

In Frankreich nicht ansässige Privatpersonen unterliegen mit der Vermietung einer in Frankreich belegenen Immobilie der französischen Einkommensteuer und mit einem Gewinn aus ihrer Veräusserung gegebenenfalls einer speziellen Veräusserungsgewinnbesteuerung. Wir prüfen mit Ihnen, welche Erklärungspflichten vorliegen, ob eine Befreiung in Frage kommt und erstellen für Sie die notwendigen Erklärungen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen bezüglich der Vermietung oder der Veräußerung Ihrer Immobilien und deren steuerrechtlicher Behandlung in Frankreich.

In Frankreich belegenes Vermögen, insbesondere Immobilienbesitz, unterliegt in Frankreich der Vermögensteuer, auch wenn der Eigentümer ein Steuerausländer ist. Egal, ob Sie in Frankreich ansässig sind oder nicht, beraten wir Sie hier gerne und erstellen für Sie die Vermögensteuererklärung.

Französische Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällt z.B. dann an, wenn entweder der Erblasser oder der Begünstigte in Frankreich wohnhaft ist oder ein Teil der Erbmasse in Frankreich belegen ist / aus Frankreich stammt. Wir prüfen unter Anwendung der gegebenenfalls einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen, ob und wo eine Erbschaftsteuer anfällt und inwieweit eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Hierzu übernehmen wir natürlich auch gerne Ihre Erklärungspflichten.

V&Z Audit et Conseil / 5, rue Denis Poisson, 75017 Paris, Frankreich / Tel +33 (0) 1.45.53.85.30 | Impressum
© copyright 2010, V&Z S.A.S., Paris, Frankreich