Quellensteuern und Einkommensteuer in Frankreich

Für nach Frankreich entsandte Angestellte, die weiterhin der Sozialversicherung Ihres Heimatlandes unterliegen, ist in Frankreich vom Arbeitgeber gegebenenfalls eine Quellensteuer für die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer zu zahlen. Die damit verbundenen Erklärungen und Pflichten übernehmen wir gerne für Sie.

In Frankreich beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Personen beraten wir unter Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen zu den Erklärungspflichten in den betroffenen Ländern und erstellen ihre Einkommensteuererklärungen fristgerecht und zuverlässig.

Des Weiteren existiert eine Pauschalbesteuerung auf den Verkehrswert von in Frankreich gelegenen Immobilien ausländischer Gesellschaften in Höhe von 3% des Verkehrswertes. Wir kümmern uns um die hierzu notwendigen Erklärungen, insbesondere zur Befreiung von dieser Steuer.

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