Auch die Handhabung von länderübergreifenden Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen wird, je nach betroffenen Ländern, zum Teil durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Französische Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällt z.B. dann an, wenn entweder der Erblasser oder der Begünstigte in Frankreich wohnhaft ist oder ein Teil der Erbmasse in Frankreich belegen ist / aus Frankreich stammt.
In Frankreich belegenes Vermögen, insbesondere Immobilienbesitz, unterliegt in Frankreich der Vermögensteuer, auch wenn der Eigentümer ein Steuerausländer ist.
In all diesen Fällen beraten wir Sie eingehend und übernehmen Ihre Erklärungspflichten.